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Hund und Mietwohnung

Juristisch gesehen ist der Hund lediglich eine Sache. Auch wenn der Hund "gefühlt" zur Familie gehört, gibt dies dem Hundebesitzer noch lange nicht das Recht, den Hund wie ein Familienmitglied in der Mietwohnung zu halten.

Befindet sich im Mietvertrag keine Regelung über die Haltung von Hunden, kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass das Halten von Hunden in der Mietwohnung grundsätzlich zulässig ist.

Ist die Hundehaltung im Mietvertrag ausdrücklich gestattet, darf der Mieter in der Wohnung natürlich einen Hund halten.

Beinhaltet ein Mietvertrag hingegen ein generelles Verbot der Hundehaltung in der Wohnung, ist dies nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam. Erlaubt sind solche Klauseln nur dann, wenn die Anschaffung eines Hundes von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wird. Diese Zustimmung kann allerdings nur in eng umgrenzten Fällen vom Vermieter verweigert werden. So darf der Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung in der Wohnung nur dann verweigern, wenn sachliche Gründe vorliegen, also z. B. andere Mieter durch den Hund wesentlich beeinträchtigt werden (Allergien, Hundephobie o.ä.), oder die Wohnung für eine große Hunderasse oder mehrere Hunde viel zu klein ist (z. B. kleine Einzimmerwohnung mit Wolfshund).

Als Hundehalter ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn man sich im Mietvertrag vom Vermieter schon bei Mietbeginn oder aber bei späterer Anschaffung des Hundes die Haltung eines Hundes schriftlich zusichern läßt.

Bußgeldverfahren - Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten? Was tun?

Bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen (insbesondere bei Rotlichtverstößen und Geschwindigkeitsüberschreitungen) ermittelt die Behörde über das (z. B. fotografierte - "geblitzte") Kennzeichen des Fahrzeuges dessen Halter. Dieser wird sodann im Rahmen einer Kennzeichenanzeige mittels eines Anhörungsbogens angeschrieben. Dies ist deshalb erforderlich, weil der Betroffene (das ist erst einmal der Fahrzeughalter) Gelegenheit bekommen muss, sich vor Erlass eines Bußgeldbescheides zu dem Vorwurf bzw. zu dem Verstoß zur äußern.

Der Anhörungsbogen ist zweigeteilt. Zum einen werden "Angaben zur Person" gefordert und zum anderen "Angaben zur Sache" bzw. zu dem Tatvorwurf.  Beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen. Die Behörde darf aus dem Schweigen des Fahrzeughalters auch keine negativen Schlüsse ziehen etwa nach dem Motto "wer schweigt, hat etwas zu verbergen".

Angaben zur Person müssen Sie indes machen und den Anhörungsbogen fristgerecht an die Ordnungsbehörde zurückschicken.

Ist für die Behörde auf dem Radarfoto z. B. klar erkennbar, dass es sich um eine weibliche Fahrerin handelt, während der Halter männlich ist, erhält dieser einen Zeugenfragebogen, in welchem er aufgefordert wird, den Namen der Fahrerin zur Tatzeit preiszugeben. Auch in diesen Fällen ist es aus taktischer Sicht nicht ratsam, voreilig Angaben zur Sache zu machen und sich statt dessen z. B. zunächst anwaltlichen Rat zu holen.

Bei Straßenkontrollen kann eine solche Anhörung auch in mündlicher Form direkt nach dem Verstoß durch die Polizei erfolgen. Auch in solchen Fällen ist es ratsam, gegenüber der Polizei grundsätzlich keine Angaben zur Sache zu machen und nichts zu unterschreiben. Aufgrund der Feststellung der Personalien des Fahrers/der Fahrerin ist es der Polizei nämlich möglich, den Vorwurf auf dem schriftlichen Weg zu klären, was Ihnen ausreichend Bedenkzeit gibt.

Erhält die Behörde auf diesen Wegen keine ausreichenden Daten, um den tatsächlichen Fahrer/die Fahrerin zur Tatzeit zu ermitteln, erfolgt die Ermittlung auf anderen Wegen, z. B. durch Befragung des Einwohnermeldeamtes nach den mit dem Halter in einem Haushalt lebenden Personen und Abgleich des dort hinterlegten Passbildes mit dem Radarfoto, oder Befragung von Familienmitgliedern, Nachbarn und/oder Kollegen/Kolleginnen aus dem Umfeld des Halters unter Vorhalt des Radarfotos.

Durchaus üblich ist auch die persönliche Vorladung des Halters zur Polizei zwecks weiterer Befragung. Bedenken Sie bitte, dass Sie weder verpflichtet sind, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten noch der Polizei die Haustür zu öffnen. Auch hier kann sich das Einholen eines Rechtsrates durchaus empfehlen, zumal wenn es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, für den ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Kann die Behörde den Fahrer/die Fahrerin nicht rechtzeitig ermitteln, kann - frühestens gerechnet ab dem Tattag - die sogenannte Verfolgungsverjährung eintreten, die es der Behörde unmöglich macht, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.

Abmahnung wegen illegaler Uploads erhalten?

Wenn Sie ein Rechtsanwaltsschreiben mit der Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung erhalten, müssen Sie unbedingt SOFORT reagieren. Tun Sie dies nicht, drohen Ihnen hohe finanzielle Schäden durch Rechtsanwaltsgebühren und Prozesskosten.

Der Vorwurf besteht in der Regel darin, dass Ihnen zur Last gelegt wird, zu einer bestimmten protokollierten Zeit über Ihren Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien (Musik, Film, Foto, PC-Spiel) heruntergeladen oder zum Hochladen angeboten zu haben und dadurch dem Urheber finanzielle Schäden zugefügt zu haben.

Es empfiehlt sich in den meisten Fällen, die dem Rechtsanwaltsschreiben in der Regel beiliegende Unterlassungserklärung unbedingt innerhalb der geforderten kurzen Frist - aber in den meisten Fällen in abgeänderter Form - abzugeben. Holen Sie sich dazu vorher unbedingt anwaltlichen Rat ein, dennn jeder Fehler kann Sie teuer zu stehen kommen.

Erste Maßnahmen nach Erhalt einer Abmahnung sind:

Klären Sie, ob der in dem Schreiben behauptete Verstoß (illegaler Download bzw. Upload z. B. eines bestimmten Musikstückes, PC-Spiels oder Films) von Ihrem Haushalt bzw. Ihrem Internetanschluss aus begangen worden sein kann. Befragen Sie alle Mitglieder Ihres Haushaltes bzw. alle Personen, denen Sie Zugang zu Ihrem Internetanschluss gewährt haben, danach, ob diese Personen z. B. auf ihrem Computer Tauschbörsen-Software installiert haben wie BitTorrent, Azureus, LimeWire, eMule usw. Derartige Software sollte nach Erhalt des eingangs genannten Schreibens sofort von allen Computern gelöscht werden, die über den LAN- oder WLAN-Zugang des eigenen Haushaltes mit dem Internet verbunden sind.

ACHTUNG:

Bei der Deinstallation derartiger Software werden Sie von der Software oftmals gefragt, ob bestimmte Ordner, Dateien und Verzeichnisse nicht gelöscht werden sollen. Ich empfehle Ihnen dringend zu bestätigen, dass ALLE Dateien, Verzeichnisse und Ordner dieser Software gelöscht werden sollen, da nur dann sichergestellt ist, dass illegale Dateien und Dateiteile davon mit gelöscht werden, die Sie vielleicht bisher übersehen haben.

Generell ist dringend zu empfehlen, derartige Software nicht mehr zu benutzen, da heutzutage die Musik-, Film- und Spieleproduzenten und Künstler mit erheblicher Energie gegen die Nutzer dieser Tauschbörsen vorgehen

Lassen Sie alle Computer Ihres Haushaltes nach Dateien durchsuchen, die der in dem Schreiben genannten Datei entspricht. VORSICHT: Es kann sich auch um Dateiteile handeln, da umfangreiche Dateien meist in mehreren Dateipaketen down- und upgeloadet werden. Auch der Upload nur eines Dateiteils stellt schon eine Urheberrechtsverletzung dar! Gefundene Dateien sollten Sie SOFORT von dem Computer löschen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von in der Regel in Höhe von mehreren tausend Euro fällig, d. h., wenn - wie auch immer - die genannte Datei oder Teile davon aus Ihrem Haushalt heraus doch wieder zum Upload „angeboten“ wird!

Können Sie in Ihrem Haushalt die Quelle des Verstoßes nicht ausfindig machen und gehen Sie über WLAN (drahtlose Verbindung) in das Internet, so hat möglicherweise eine unbefugte Person Ihr Funknetz genutzt, um die genannte Datei down- oder upzuloaden. Prüfen Sie SOFORT, ob Ihr WLAN entsprechend den allgemeinen Empfehlungen mit der höchstmöglichen Verschlüsselung gesichert ist. In Zweifelsfällen sollten Sie das WLAN SOFORT abschalten und einen Fachmann zu Rate ziehen, da nicht auszuschließen ist, das unbefugte dritte Personen weiterhin Ihr WLAN für rechtswidrige Aktivitäten mißbrauchen. Es wird oft übersehen, dass die verwendeten Router einen großen Radius rund um dessen Aufstellungsort abdecken und dadurch ein ungesichertes WLAN illegal durch Dritte z. B. auch von der Strasse aus benutzt werden kann, die in der Nähe des Routers verläuft.